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  • Dienstzulagen an Polizeibeamte nicht steuerfrei

    | Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) ist nicht nach § 3b EStG steuerfrei ( BFH 15.2.17, VI R 30/16 ). |

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

     

    Der BFH begründet das damit, dass diese Zulagen nicht ausschließlich für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden. Sie sind vielmehr ein finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel. Da der Zuschlag ausschließlich auf die Vergütung der Wechseldiensterschwernisse abzielt, ist auch keine teilweise Steuerfreistellung zulässig.

     

    PRAXISHINWEIS | Beim BFH ist zu dieser Thematik zwar noch ein weiteres Verfahren anhängig (Rev. BFH VI R 20/16). Die Entscheidung dürfte aber nur noch deklaratorische Wirkung haben.

     
    Quelle: ID 44708334