Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Der BFH hatte sich in einer Reihe von Entscheidungen zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters beschäftigt. Nach Ansicht des BFH erzielt ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter, der qualifiziertes Personal einsetzt, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und ist folglich nicht gewerbesteuerpflichtig.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 26.08.2010, I B 49/10 mehr
    BFH, 15.12.2010, VIII R 50/09 mehr
    BFH, 26.01.2011, VIII R 3/10 mehr
    BFH, 26.01.2011, VIII R 29/08 mehr
    BFH, 15.12.2010, VIII R 37/09 mehr
    BFH, 23.01.2013, I R 35/12 mehr

    Quelle: