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  • Für die zeitliche Bestimmung der Veräußerung aufgrund einer Anteilsübertragung ist erst auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und nicht bereits auf den früheren Zeitpunkt eines bindenden schuldrechtlichen Vertrags abzustellen. Die gegen dieses BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 19.10.2010, I R 82/09 mehr  anhängig unter: 2 BvR 478/11

    Quelle: