Für die zeitliche Bestimmung der Veräußerung aufgrund einer Anteilsübertragung ist erst auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und nicht bereits auf den früheren Zeitpunkt eines bindenden schuldrechtlichen Vertrags abzustellen. Die gegen dieses BFH-Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
- BFH 19.10.10, I R 82/09, BFH/NV 11, 653
- BVerfG 15.7.11, 2 BvR 478/11
Weitere Fundstellen:
BFH, 19.10.2010, I R 82/09 mehr anhängig unter: 2 BvR 478/11
Quelle: