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  • 09.08.2022 · Nachricht · Abgabenordnung

    Änderungsbefugnis bei Feststellung formeller Mängel bei der Kassenführung

    | Zwar stellen erstmals im Rahmen einer Außenprüfung festgestellte formelle Mängel der Kassenführung sog. Hilfstatsachen dar, die dem FA erst nachträglich bekannt geworden sind. Allerdings lässt ein rein formeller Mangel der Kassenführung nach Auffassung des FG Niedersachsen (21.8.20, 3 K 208/18, Urteil; Rev. BFH III R 14/22, Einspruchsmuster ) noch keinen sicheren Schluss darauf zu, dass der Steuerpflichtige auch tatsächlich Einnahmen verkürzt hat. Vielmehr besteht bei formellen Mängeln der Kassenführung danach lediglich die Möglichkeit, dass die Gewinnermittlung auch materiell unrichtig ist, was das FA bei vorhandener Änderungsbefugnis berechtigt, eine Hinzuschätzung vorzunehmen. In einem solchen Fall sind nach dem Urteil des FG die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt. |