· Nachricht · Abgabenordnung
Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär zuständige FA
| Wie das Urteil des FG Münster vom 28.6.21 (1 K 3391/20 AO; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) zeigt, ist die Ausübung des Auswahlermessens „angreifbar“. Erhält die Begründung der Prüfungsanordnung keinerlei Erwägungen dazu, aus welchen Gründen gerade das beauftragte FA mit der Durchführung der Auftragsprüfung betraut wurde, ist die Prüfungsanordnung ermessensfehlerhaft ergangen und damit rechtswidrig. |
Bei einer Auftragsprüfung muss der Auftrag den zeitlichen und sachlichen Umfang der Außenprüfung erkennen lassen. Auch muss das beauftragte FA sich an den im Auftrag genannten Prüfungsumfang halten. Die Prüfungsanordnung selbst, die dann vom beauftragten FA erlassen wird, muss auf die Beauftragung hinweisen und auch die Gründe für die Übertragung angeben. Da der Erlass einer Prüfungsanordnung eine Ermessensentscheidung ist, kann der betroffene Steuerpflichtige gegen eine solche Anordnung einer Auftragsprüfung im Wege des Einspruchs ‒ ggf. der Klage ‒ vorgehen und die Ermessenserwägungen überprüfen lassen. Da § 195 S. 2 AO die Möglichkeit einer Auftragsprüfung vorsieht, ist das Entschließungsermessen in aller Regel ordnungsgemäß ausgeübt worden.
PRAXISTIPP | Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Durchführung einer Auftragsprüfung erfordert nicht nur die Prüfung und Begründung, weshalb die Außenprüfung nicht durch das zuständige Wohnsitz- oder Betriebsstätten-FA, sondern auch, warum sie gerade durch das beauftragte FA vorgenommen werden soll (vgl. FG Sachsen 12.4.18, 4 K 273/14). Da die Frage, ob und ggf. in welcher Weise das Auswahlermessen bei Auftragsprüfungen auszuüben ist, bislang ‒ soweit ersichtlich ‒ nicht höchstrichterlich geklärt ist, sollten steuerliche Berater gegenüber Mandaten erlassene Prüfungsanordnungen von Auftrags-FÄ sorgfältig auf Ermessensfehler prüfen und ggf. Einspruch einlegen. |