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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Antrag auf schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung

    | Liegen die Voraussetzungen zur Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides i.S. von § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 3 AO vor, hat die Finanzverwaltung kein Entschließungsermessen mehr und muss antragsgemäß ändern. Wegen des engen und gesetzlich vorgeprägten Ermessenskorridors verbleiben für die Verwaltung kaum Fallgestaltungen, in denen bei Vorliegen der gesetzlichen Änderungsvoraussetzungen das Absehen von einer Änderung ermessensgerecht erscheinen würde (FG Köln 29.1.14, 7 K 2316/13; Rev. zugelassen). |

     

    In diesem Sachverhalt hatte der Kläger vor Ablauf der Klagefrist einen Änderungsantrag zur Berücksichtigung von Verlusten gestellt. Auch die Festsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen. Das Finanzamt hatte die Änderung abgelehnt, denn weder bei Erlass des Ablehnungsbescheides noch bei Erlass der Einspruchsentscheidung hätten Unterlagen vorgelegen, nach denen mit dem Verlust mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen war. Allerdings kann - so das FG - die nicht fristgebundene Begründung des Änderungsantrags nachgereicht werden. Außerhalb der Einspruchs- oder Klagefrist kann der Steuerpflichtige also noch Argumente oder Nachweise zur Begründung eines rechtzeitig gestellten, hinreichend konkreten Änderungsantrags nachträglich vorbringen und ergänzen. Das FG hat die Revision zugelassen, um dem BFH die Möglichkeit zu geben, die Rechtsfragen zu klären, ob der Finanzbehörde ein Ermessen zusteht und ob bzw. inwieweit eine Entscheidung des Finanzamts nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO gerichtlich überprüfbar ist.

    Quelle: ID 42676464