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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Auskunftsgebühr bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft

    | Bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft bestimmt § 89 Abs. 7 S. 2 AO, dass die Gebühr ermäßigt werden „kann“. Nach der Verwaltungsrichtlinie Tz. 4.5.2 der AEAO fällt dann keine Gebühr an, wenn mit der Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Bei begonnener Bearbeitung ist danach der angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen. Die Finanzbehörde handelt insoweit ermessensfehlerhaft, wenn sie dennoch die Gebühr nach dem Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft für den Steuerpflichtigen ermittelt (FG Rheinland-Pfalz 20.2.18, 5 K 1287/16; Rev. BFH IV R 8/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Nach Auffassung des FG hatte die Behörde nicht ihre durch Tz. 4.5.2 der AEAO vorgegebene Selbstbindung beachtet. Ihr Ermessen ist hierdurch auf Null reduziert, d. h. die Gebühr ist angemessen nach dem angefallenen Bearbeitungsaufwand zu erheben und eine ggf. bereits erhobene Gebühr ist anteilig zu ermäßigen. Der Wert des angefallenen Bearbeitungsaufwandes ergibt sich aus § 89 Abs. 6 AO, wobei der Zeitwert je angefangener halber Stunde Bearbeitungszeit 50 EUR beträgt.

     

    PRAXISTIPP | In der Praxis sollten Gebührenbescheide in den Fällen der Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen darauf hin überprüft werden, ob die ermäßigte Gebühr über den angefallenen Bearbeitungsaufwand hinaus auch anteilig am Gegenstandswert bemessen worden ist. Sollte die Grundsätze der Besprechungsentscheidung missachtet worden sein, sind Einspruch und ggf. Klage bis zum Abschluss der Revisionsentscheidung geboten.

     
    Quelle: ID 45410878