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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Fristversäumnis bei Einspruch über das Elsterportal

    | Durch das Speichern eines Einspruchs im Elsterportal innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erfolgt keine Übermittlung an die Finanzverwaltung, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht möglich (FG Köln 25.7.18, 3 K 2250/17, BFH VIII B 124/18). |

     

    Der Kläger hat gegen einen Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt. Er nutze dafür die entsprechende Programmfunktion im Elsterportal. Der formulierte Einspruch wurde von ihm im Elsterportal gespeichert, wobei er davon ausging, damit den Einspruch fristgemäß eingelegt zu haben. Fast 90 Tage später bekam er eine Meldung, dass bei Elster ein noch nicht endgültig bearbeiteter Schriftsatz vorliegt, der in Kürze gelöscht wird. Daraufhin hat der Kläger die elektronische Übermittlung des Einspruchs via Elster vorgenommen und beim Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Einspruch und Klage wurden abgelehnt.

     

    Ein Einspruch ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist dem Finanzamt zugehen, um wirksam zu sein. Bei unverschuldetem Versäumen der Rechtsbehelfsfrist kann eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 110 AO erfolgen.

     

    Die Version des Elsterprogramms enthielt für elektronische Einsprüche auf der linken Seite eine Navigation mit 3 „Reitern“ zum „Eingeben“, „Prüfen“ und „Versenden“. Das „Versenden“ ist bis zur erfolgreichen Bearbeitung des Programmschritts „Prüfen“ ausgegraut, aber trotzdem sichtbar. Das Speichern eines Dokumentes wird im klassischen Wortsinn vorrangig mit der Aufbewahrung verknüpft. Es dient dazu später Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, ohne das Dokument neu erstellen zu müssen. Eine Unterscheidung in serverseitiges oder clientseitiges Speichern hat keine Auswirkung darauf, dass durch das Speichern noch keine Übermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt ist. Die Willenserklärung ist nur durch das Speichern im Elsterportal nicht abgegeben.

     

    PRAXISTIPP | Ein Verschulden an der Fristversäumnis durch die falsche Anwendung des Elsterportals liegt im Streitfall vor, da der Kläger beruflich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Computern und Internetanwendungen verfügt. Nach der Elstermeldung der bevorstehenden Löschung des noch nicht abgeschlossenen Schriftstücks war es ihm möglich, die elektronische Übermittlung vorzunehmen. Bei ausreichender Sorgfalt während der erstmaligen Programmanwendung hätte er den Reiter „Versenden“ erkennen und auf dessen Bedeutung schließen müssen. Das Fristversäumnis hat der Kläger zu verantworten, wodurch die Wiedereinsetzung nicht möglich ist.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45559870