· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Umfang der Ermittlungspflicht bei amtsseitigem Verzicht auf eine Steuererklärung
von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de
Eine Änderung wegen neuer Tatsachen ist möglich, sofern keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vorliegt (FG Köln 26.8.15, 4 K 4035/10). |
Sachverhalt
Die Kläger sind Erben von mehreren Miet- und Geschäftsgrundstücken. Für die Erbschaftsteuer wurde die Feststellung der Grundbesitzwerte im Jahr 2003 notwendig. Das Finanzamt forderte von den Klägern die Nettokaltmieten der Grundstücke und Angaben über die Steuerbilanzwerte an, verzichtete aber ausdrücklich auf die Einreichung von Steuererklärungen. Es erfolgte die Feststellung der Grundbesitzwerte, woraufhin die Erbschaftsteuer festgesetzt wurde. Bei einer späteren Betriebsprüfung wurde bekannt, dass die Grundstücke mit verschieden Produktions-, Lager- und Bürogebäuden bebaut, noch nutzbar und verpachtet sind. Daraufhin erfolgte eine Bewertung der Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren, anstatt des bisherigen Ansatzes der Steuerbilanzwerte.
Die Kläger widersprachen der Feststellung und gaben an, dass die Verpachtung innerhalb des Finanzamtes lange bekannt sei und der Bearbeiter seine Ermittlungspflicht nicht erfüllt habe. Eine Änderung des Steuerbescheides sei daher nicht möglich. Das FG Köln sah das anders.
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