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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Unionsrechtskonformität der Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    | Das FG Düsseldorf (23.6.23, 1 K 1869/22 U; Rev. BFH V R 14/23, Einspruchsmuster ) hält die Regelungen der §§ 233a, 238 AO für unionsrechtskonform, auch wenn Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer betroffen sind. Es könne dahingestellt bleiben, ob §§ 233a, 238 AO am Neutralitätsgrundsatz zu messen seien, da keine eigenständigen über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinausgehenden Einwendungen erhoben worden seien. |

     

    §§ 233a, 238 AO verstoßen danach nicht gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Möglichkeit eines Erlasses aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen nach §§ 163, 227 AO ermögliche es ausreichend, die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ‒ insbesondere einen finanziellen Schaden ‒ zu berücksichtigen.

     

    PRAXISTIPP | Die streitentscheidende Rechtsfrage, ob die Vorschriften über Nachzahlungszinsen nach §§ 233a, 238 AO gegen Unionsrecht verstoßen, wenn die Nachzahlungszinsen wegen einer Umsatzsteuernachzahlung festgesetzt werden, ist höchstrichterlich nicht geklärt. In der Vergangenheit stand die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen im Fokus der Rechtsprechung und Literatur. Dabei war jedoch lediglich umstritten, ob die starre Höhe der Zinsen von 6 % p. a. angesichts der Zinsentwicklung der Vergangenheit noch verfassungskonform war. Im Besprechungsfall lag der angefochtenen Zinsfestsetzung eine Umsatzsteuernachzahlung zu Grunde und ‒ anders als bei der Entscheidung des BVerfG ‒ hat die Klägerin nicht die Höhe des Zinssatzes, sondern die Systematik der Nachzahlungszinsen insgesamt gerügt. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Zinsbescheide zur Umsatzsteuer geboten.

     
    Quelle: ID 49854116