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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung wegen widersprüchlicher Bezeichnung der Behörde

    | Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, bei welcher Behörde ein Einspruch einzulegen ist, wodurch eine Einspruchsfrist von einem Jahr gilt (FG Schleswig-Holstein, 21.3.18, 1 K 205/15) |.

     

    Ein ablehnender Bescheid über Kindergeld enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung als Behörde die Familienkasse mit Sitz im Ort D ohne weitere Adressinformationen. Kopf- und Fußzeile des Bescheides beinhalteten jedoch die Adressangaben der Familienkasse im Ort F. Sowohl die Klägerin als auch das FG sahen darin derart missverständliche Angaben, wodurch die wesentlichen Aussagen einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfüllt sind. Es bleibt unklar, bei welcher Behörde ein Einspruch fristwahrend eingelegt werden kann.

     

    Zwar ist es nicht notwendig, dass die Rechtsbehelfsbelehrung eine postalische Adresse beinhaltet, da sich diese üblicherweise aus dem Briefkopf des Bescheides ergibt. Weicht diese jedoch, wie im Urteilsfall, von der Rechtsbehelfsbelehrung ab, kann nicht erwartet werden, dass der Bescheid-Empfänger durch eigene Recherche den richtigen Standort ermittelt. Dem Bescheid fehlt ein konsistenter Ausdruck der postalischen Erreichbarkeit, wodurch die Fristwahrung gefährdet ist. Dieses wird durch die verlängerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr geheilt.

     

    PRAXISTIPP | Die verlängerte Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr gilt bereits dann, wenn die Angaben unvollständig oder missverständlich gefasst sind und hierdurch ‒ bei objektiver Betrachtung ‒ die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45388981