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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Verlängerung der Dreitagesfrist bei Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes bis zum folgenden Werktag

    | In der Rechsprechung des BFH ist für den Bereich des Steuerrechts geklärt, dass die Dreitagesfrist verlängert wird, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (§§ 108 Abs. 3, 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) Daran ändert auch eine Entscheidung des BSG (65.10 B 14 AS 12/09 R) nichts, wonach der Tag der Zugangs auch auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag fallen kann ( BFH 5.5.14, III B 85/13 ). |

     

    Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, als bekannt gegeben Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

     

    Hinsichtlich der BSG-Entscheidung führt der BFH aus, dass das BSG der Ansicht war, es weiche nicht von der BFH-Rechtsprechung ab, da der BFH auf die von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erschütterung der Zugangsvermutung abgestellt habe sowie auf die besondere Situation im Steuerrecht mit der dort üblichen Vertretung durch Bevollmächtigte steuerberatender Berufe, die ihre Postfächer an Samstagen generell nicht leerten. Wegen der bewussten Abgrenzung des BSG hat der BFH keinen Anlass, seine Rechtsauffassung zu überdenken. Aufgrund der generellen Anwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO in den Fällen, in denen der Bekanntgabezeitpunkt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vermutet wird, kann es im Einzelfall auch keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger durch einen Bevollmächtigten vertreten wird oder nicht.

     

    Auch hinsichtlich der Frage, ob sich die Rechtsprechung des BFH zur Verlängerung der Dreitagesfrist in den Fällen des § 108 Abs. 3 AO zu Lasten von Steuerpflichtigen auswirken kann, besteht kein Klärungsbedarf. Ist die Vorschrift anwendbar, so folgt daraus zwangsläufig, dass sie auch dann gilt, wenn sie sich für einen Steuerpflichtigen nachteilig auswirkt.

    Quelle: ID 42769623