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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Verlustfeststellungsbescheid ist inhaltlich an den Einkommensteuerbescheid gebunden

    | Ist ein Einkommensteuerbescheid fehlerhaft, aber bestandskräftig, muss der Verlustfeststellungsbescheid diesen Fehler übernehmen (FG Baden-Württemberg 17.01.17, 11 K 1669/13, Rev. BFH IX R 15/17 ). |

     

    Der Kläger hat für 2004 den Ansatz von Ausbildungskosten erfolgreich als vorweggenommene Werbungskosten anstatt als Sonderausgaben beim BFH erstritten. Die Entscheidung mit entsprechender Verlustfeststellung erfolgte erst im Jahr 2011. Die Einkommensteuerveranlagung 2005 beinhaltet die Ausbildungskosten als Sonderausgaben. Der Kläger versäumte hiergegen Rechtsmittel einzulegen und das Verfahren bis zur Entscheidung über das Jahr 2004 offen zu halten. In 2011 beantragte er die Ausbildungskosten bei der Verlustfeststellung zu negativen Einkünften umzuqualifizieren und die so entstehenden negativen Einkünfte verlustvortragserhöhend festzustellen. Sowohl FA als auch FG lehnten ab.

     

    PRAXISHINWEIS | Verlustvorträge sind entsprechen den Steuerfestsetzungen festzustellen. Es besteht eine inhaltliche Bindung an den Einkommensteuerbescheid. Ist dieser nicht mehr änderbar, kann auch der Verlustfeststellungsbescheid nicht geändert werden.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44770243