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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Verpflichtung eines Servicedienstleisters zur Herausgabe von Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

    | Das FG Niedersachsen (30.6.15, 9 K 343/14, EFG 15, 1662; NZB BFH II B 75/15; Einspruchsmuster) hat soweit ersichtlich als erstes FG ein an einen inländischen Servicedienstleister gerichtetes Sammelauskunftsersuchen bezüglich der Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform für rechtmäßig erachtet. Einspruchsmuster |

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung betrifft alle Formen des Betreibens von Internethandelsplattformen. Wird das Urteil rechtskräftig, können betroffene Betreiber nur schwerlich noch (möglicherweise) drohende geschäftliche Einbußen infolge des Wechsels steuerunehrlicher Kunden oder von Rechtsstreitigkeiten mit Kunden, deren Daten herausgegeben werden sollen, gegen die Rechtsmäßigkeit solcher Sammelauskunftsersuchen vorbringen. Die Gefahr der Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen gehört zu den nicht schutzwürdigen Belangen des Auskunftspflichtigen. Auch ein erhöhter Ermittlungsaufwand dürfte im Fall eines ansonsten rechtmäßigen Ersuchens verhältnismäßig sein. Daher muss zukünftig vermehrt mit der Anwendung solcher Sammelauskunftsersuchen im Rahmen der Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gerechnet werden (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO).

     

    Als alternatives Ermittlungsinstrumentarium für Steuerfahndungsstellen könnten alternativ bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch Gruppenersuchen im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr (sog. Gruppenanfragen) nach dem Maßstab der großen Auskunftsklausel nach Art. 26 OECD-MA in Betracht kommen. Grundsätzlich jedoch beziehen sich bei Gruppenanfragen - wie bei Sammelauskunftsersuchen nach § 93 AO - die begehrten Auskünfte auf eine Vielzahl von Personen, deren Identität im Zeitpunkt der Anfrage noch unbekannt ist, die jedoch durch ein identisches Verhaltensmuster aufgefallen sind (ausführlich Matthes in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 399 Rz. 196 ff.). Für beide Arten von Auskunftsersuchen gilt aber das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit der Auskunft, d.h. nur auf pauschale Vermutungen gestützte Ausforschungen (sog. fishing expeditions) oder Ausforschungen ins Blaue ohne hinreichenden Anlass bleiben unzulässig.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In welchen Fällen darf das Finanzamt von Dritten die Herausgabe von Daten verlangen? (Derlath, ESA 1.9.15)
    Quelle: ID 43726559