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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Zugangsvermutung bei privaten Postdienstleistern nicht grundsätzlich anwendbar

    | Für die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO sind private Postdienstleister auf die konkreten Postlaufzeiten zu prüfen (BFH 14.6.18, III R 27/17). |

     

    Eine Einspruchsentscheidung wurde lt. Aktenlage an einem Freitag an einen privaten Postdienstleister übergeben. Bei der Ermittlung der Klagefrist ist das FG von der 3-Tage-Fiktion des § 122 AO ausgegangen. Die Ausführung des Klägers, die Einspruchsentscheidung sei ihm erst nach fünf Tagen zugegangen, wurde als nicht ausreichend glaubhaft angesehen. Der BFH verwies das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das FG.

     

    Die Zugangsvermutung des § 122 AO greift bei der Zustellung durch die Deutsche Post sowie lizenzierte private Postdienstleister. Im Urteilsfall wurde die Einspruchsentscheidung an einem Freitag zur Mittagszeit an einen privaten Zustelldienst übergeben, der wiederum die Post an einen Subunternehmer weiterleitete. Es ist nicht geklärt, ob der Zustelldienst womöglich nur regional tätig ist. Auch sind seine einzelnen organisatorischen und betrieblichen Abläufe unbekannt. Die zeitnahe Zustellung sollte in dem Zustellvertrag zugesichert werden. Die absendende Behörde hat gewissenhaft zu prüfen, ob die Zustellung innerhalb des Dreitageszeitraums durch den privaten Zustelldienst verlässlich zu erwarten ist. Die Zugangsvermutung ist bereits dann nicht mehr anwendbar, wenn ein privater Zustelldienst die Sendungen erst einen Tag später an ein weiteres Unternehmen zur Weiterbeförderung gibt.

     

    StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de

    Quelle: ID 45571755