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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Berücksichtigung von Cash-Settlement-Zahlungen bei Stillhaltergeschäften

    | Im Rahmen der Abgeltungssteuer können auch Zahlungen von Steuerpflichtigen im Rahmen des Cash-Settlements/Barausgleichs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd berücksichtigt werden (FG Niedersachsen 28.8.13, 2 K 35/13, Rev. BFH VIII R 55/13). |

     

    Das FG weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin. Die Rechtsprechung, die zu Sachverhalten vor 2009 ergangen ist muss mit Einführung der Abgeltungsteuer überdacht werden. Dies liegt an der Umgestaltung der Einkunftsarten im Bereich der §§ 20, 22, 23 EStG bei Einführung der Abgeltungssteuer, bei der nach § 20 Abs. 9 EStG ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich ist, und daran, dass der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen hat, Aufwendungen für ein Glattstellungsgeschäft, die bislang Werbungskosten dargestellt haben, bei den Einnahmen zu berücksichtigen. Das FG Niedersachsen sieht sich durch die geänderte Systematik dieser Vorschrift gehindert, die o.g. Rechtsprechung fortzuführen. Es vermutet, dass auch der BFH selbst zu diesem Schluss gekommen sein dürfte, als er in seiner Presseerklärung (zu BFH 13.2.08 IX R 68/07, BStBl. II 08, 522) ausgeführt hat, dass „… sich die Rechtslage mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 wiederum ändert. Optionsgeschäfte jeglicher Art führen dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Verluste aus Basisgeschäften können deshalb künftig mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden.“

    Quelle: ID 42486969