· Nachricht · Abgeltungsteuer
Darlehen an nahestehende Personen
| Gewährt ein Steuerzahler einer ihm nahestehenden Person ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %), sondern mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn die nahe stehende Person die Zinsen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht. Zur Frage, wer eigentlich als „nahestehend“ gilt, gibt es neue Entwicklungen. |
Die Sicht der Finanzverwaltung
Die Finanzämter halten sich an die Weisung im einem Schreiben des BMF (9.10.12, IV C S 2252/10/10013. Danach gehören vor allem Angehörige nach § 15 AO (z.B. Ehegatten, Kinder, Geschwister, Schwäger) oder Geschäftspartner zu den nahestehenden Personen.
Diese Sachverhalte sind derzeit anhängig
Doch diese Sicht ist nicht unbestritten. Einige Finanzgerichte betonen, dass § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG eng auszulegen ist - eine Möglichkeit, sich die Chance auf Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % zu erhalten:
Sachverhalt | FG-Entscheidung | anhängig bei: |
Eine Schwester veräußert an ihren Bruder im Rahmen eines Erbstreits eine Beteiligung. Da die Zahlung in Raten fällig wird, fallen Zinsen an. | Die Geschwister stehen sich trotz Erbstreits nahe. Folge: Anwendung des progressiven Steuertarifs, kein Abgeltungsteuersatz.
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Ein Arbeitnehmer gewährt seinem Berufskollegen einen verzinslichen Kredit. | Arbeitskollegen stehen sich nicht „nahe“ im Sinne der Vorschrift zur Abgeltungsteuer. Folge: Anwendung des Abgeltungsteuersatzes.
| Revision zugelassen |
Eine Mutter gibt einer GmbH einen Kredit, an der ihre Enkelkinder und ihre Tochter beteiligt sind. | Fremdunübliche Darlehenskonditionen (keine Besicherung, sehr günstiger Zinssatz) sprechen dafür, dass ein Darlehen an nahe stehende Person vorliegt. Folge: Anwendung des progressiven Steuertarifs, kein Abgeltungsteuersatz.
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Vater gewährt Frau und Kindern Darlehen für den gemeinsamen Erwerb einer Vermietungsimmobilie. | Anwendung des progressiven Steuertarifs, wenn es am unter fremden Dritten üblichen Interessengegensatz fehlt und das Gefälle zwischen dem Abgeltungssteuersatz und der tariflichen Einkommensteuer ausgenutzt wird.
(FG München 26.2.13 11, K 2365/10) | |
Gesellschafter gewährt seiner GmbH ein Darlehen. | Anwendung des progressiven Steuersatzes bei Kapitalerträgen aus Gesellschafterdarlehen, um Gestaltungen zu verhindern, bei denen wegen der Steuersatzspreizung betriebliche Gewinne z.B. als Darlehenszinsen abgesogen werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird.
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Eltern geben Sohn und Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie. | Anwendung des progressiven Steuertarifs; Ungleichbehandlung von Angehörigen zu anderen Darlehensgebern bei der Abgeltungsteuer verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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PRAXISHINWEIS | Geht das Finanzamt bei Zinserträgen aus Darlehen von einem „Näheverhältnis“ aus und verweigert die Besteuerung mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer, sollte Einspruch eingelegt werden und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |