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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Steuerbarkeit von Stückzinsen aus vor dem 1.1.09 erworbenen Wertpapieren bei Veräußerung nach dem 31.12.08

    | Das FG Münster (24.7.15, 4 K 1494/13 F, EFG 15, 1806; Rev. BFH VIII R 31/15, Einspruchsmuster) geht davon aus, dass bei der Veräußerung von Kapitalforderungen gesondert ausgewiesene Stückzinsen gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG auch dann steuerbar sind, wenn die Kapitalforderung vor dem 31.12.08 angeschafft wurde. |

     

    Die Übergangsregelung § 52a Abs. 10 S. 7 EStG sieht die Nichtsteuerbarkeit im Zusammenhang mit vor dem 1.1.09 angeschafften Kapitalforderungen vor. Nach Auffassung des FG ist die Übergangsregelung bereits in ihrer ursprünglichen Fassung dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass sie nicht für Stückzinsen gilt. Ungeachtet einer solchen teleologischen Reduktion der Altfassung der Übergangsregelung soll sich die Steuerbarkeit aus der Ergänzung dieser Norm durch das JStG 2010 ergeben. Hinsichtlich dieser Ergänzung geht das FG von einer ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässigen echten Rückwirkung aus.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil betrifft in erster Linie Fälle, in denen in VZ 2009 und 2010 Stückzinsen im Zusammenhang mit der Veräußerung in Vorjahren erworbener Kapitalforderungen vereinnahmt worden sind.

     

    • Sofern man mit dem FG Münster zu der Beurteilung kommt, dass sich eine Steuerbarkeit der Stückzinsen nicht aus dem Wortlaut der Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG i.d. Fassung vom 14.8.07 bzw. vom 19.12.08 ergibt, stellt sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer den Steuerpflichtigen belastenden Rechtsfortbildung.
    • Für den Fall, dass eine solche teleologische Reduktion ausscheidet, entsteht das Problem, ob die rückwirkende Änderung des § 52a Abs. 10 S. 7 EStG. durch das JStG 2010 vom 8.12.10 wirksam ist.

     

    Zu diesen Rechtsfragen siehe auch FG Münster (2.8.12, 2 K 3644/10) sowie FG Schleswig-Holstein (30.4.15, 4 K 39/13, EFG 15, 1367; Rev. BFH VIII R 22/15).

     

    Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und ggf. Klage gegen betroffene Steuerbescheide geboten.

     
    Quelle: ID 43759611