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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Verlustverrechnung trotz Zahlungsunfähigkeit des Emittenten

    | Die Verluste aus Wertpapieren, die nach dem 1.1.09 gekauft wurden, können prinzipiell mit Kapitalerträgen aus gewinnbringenden Verkäufen verrechnet werden, es sei denn der Emittent ist insolvent. Dann soll nach Meinung des BMF (9.10.12, IV C 1 - S 2252/10/10013, Tz. 60) keine Veräußerung i.S. von § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG vorliegen, sondern ein steuerlich nicht zu beachtender Vorgang in der privaten Vermögenssphäre. Das FG Rheinland-Pfalz (23.10.13, 2 K 2096/11) stellt sich jedoch gegen diese Ansicht und nun ist der BFH (VIII R 69/13) dran. |

     

    Dem BFH liegt dazu u.a. folgende Rechtsfrage zur Klärung vor: Fällt unter den Begriff der Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG 2009 auch die entschädigungslose zwangsweise Einziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens?

     

    Nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG gelten als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des - zumindest wirtschaftlichen - Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Abs. 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft.

     

    Hingegen sind die Sicherungsabtretung, der Forderungsverzicht (soweit keine verdeckte Einlage vorliegt) und der Forderungsausfall keine Veräußerung i. S. dieser Vorschrift.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Veräußerung i.S. der Vorschrift liegt auch nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Hier liegt quasi die Preisuntergrenze für das in solchen Fällen empfohlene Gestaltungsmodell, die Wertpapiere vorher mit Verlust zu verkaufen. Bei Verkäufen unter nahen Angehörigen sind zusätzlich die Kriterien der Fremdüblichkeit zu beachten.

     
    Quelle: ID 42770775