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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Werbungskosten für vor dem 1.1.09 zugeflossene Kapitalerträge sind abziehbar

    | Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stehen, die vor dem 1.1.09 zugeflossen sind, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar (FG Köln, 22.7.14, 8 K 1937/11; Rev. BFH VIII R 42/14). Ähnlich hatte bereits der 7. Senat des FG Köln (17.04.13, 7 K 244/12, Rev. BFH VIII R 34/13) entschieden. |

     

    Zu der seit dem 1.1.09 in Kraft getretenen Abgeltungsteuer sind eine ganze Reihe Verfahren anhängig. Ein Teil davon betrifft das Abzugsverbot tatsächlicher Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) zugunsten eines einheitlichen Sparer-Pauschbetrags. In diesem Verfahren war strittig, ob das Abzugsverbot auch für Werbungskosten gilt, die nach dem 31.12.08 anfielen, aber mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.09 zuflossen. Das FG geht vom Wortlaut des § 52a Abs. 10 S.10 EStG aus, wonach § 20 Abs. 9 EStG erstmalig auf nach dem 31.12.08 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sei. Mit dieser Formulierung stellt der Gesetzgeber nicht auf den Abfluss der potenziell als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, sondern vielmehr darauf ab, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden „Kapitalerträge“, was nur im Sinne von „Einnahmen aus Kapitalvermögen“ verstanden werden kann, zufließen (vgl. auch FG Düsseldorf 14.11.12, 2 K 3893/11 E und FG Köln 17.4.13, K 244/12).

    Quelle: ID 42965299