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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008

    | Der BFH (16.1.14, I R 21/12 ) hat entschieden, dass das Abzugsverbot für die Gewerbesteuerlast bei der Körperschaftsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. |

     

    Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hatte der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5b EStG angeordnet, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgabe sind und deshalb den zu versteuernden Gewinn nicht mehr mindern. Dies gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden. Die damit verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips verstößt bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lässt sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) hinreichend sachlich begründen.

     

    Die Finanzverwaltung hatte die Nichtabziehbarkeit in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen (erstmals BMF 10.12.12, IV A 3 - S 0338/07/10010, BStBl I 12, 1174), so dass der Vorläufigkeitsvermerk in sämtliche

     

    • Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, zu denen eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen wurde,
    • Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie
    • Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde,

     

    aufgenommen worden sein sollte, soweit verfahrensrechtlich möglich.

    Quelle: ID 42680575