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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem März 2018

    | Hervorhebenswert sind u. a. das Verfahren zu Wertpapieren als „jungem Verwaltungsvermögen“ und die Verfahren zum Kindergeldanspruch bei mehrteiligen Ausbildungen. |

     

    Eine Auswahl:

     

    • Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen - Anwendung von § 42 AO neben spezieller Missbrauchsvermeidungsvorschrift 1. Kann von einem Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO ausgegangen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer speziellen Missbrauchsvermeidungsvorschrift zwar nicht erfüllt werden, die spezielle Vorschrift aber ihrerseits missbraucht wird? 2. Ist § 8b Abs. 4 S. 1 Nr. 1 KStG als typisierende Missbrauchsregelung zu verstehen? (FG Hamburg 27.6.17, 6 K 127/16, Rev. BFH I R 52/17)

     

    • Photovoltaik: Handelt es sich bei der Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen um Bauleistungen i.S. des § 48 Abs. 1 EStG? (FG Düsseldorf 10.10.17, 10 K 1513/14 E, Rev. BFH I R 67/17)

     

    • Gestaltungsmissbrauch: Wertpapiere als „junges Verwaltungsvermögen“ i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG bei Umschichtung innerhalb des Wertpapierdepots: Sind zum Verwaltungsvermögen gehörende Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Erbfalls weniger als zwei Jahre gehalten wurden, als junges Verwaltungsvermögen zu bewerten, auch wenn es sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots handelt und die Verwaltungsvermögensquote unberührt bleibt? (FG Münster 30.11.17, 3 K 2867/15 Erb, Rev. BFH II R 8/18)

     

    • Kindergeldanspruch bei Fortbildung zur Betriebswirtin: Ist die sich nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau anschließende Fortbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin Teil einer mehraktigen Erstausbildung oder handelt es sich um eine Zweitausbildung? (FG Münster 14.12.17, 3 K 2536/17 Kg, Rev. BFH III R 2/18)

     

    • Mehraktige Ausbildung zur Steuerfachwirtin: Liegt eine einheitliche (mehraktige) Erstausbildung auch dann noch vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt vorher eine mehrjährige fachlich bezogene Berufstätigkeit (Praxiszeit) voraussetzt? (FG Düsseldorf 6.12.17, 2 K 1605/17 Kg, Rev. BFH III R 3/18)

     

    • Doppelte Haushaltsführung: Sind Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abzugsfähig, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird? (FG Berlin-Brandenburg 1.6.17, 3 K 3278/14 E(FG 2017, 1580, Rev. BFH VI R 1/18)
    Quelle: ID 45208311