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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem September 2014

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert ist u.a. das Verfahren mit der Frage, ob eine Rechnung i.S. des § 14c UStG (unrichtiger/unberechtigter Steuerausweis) in Bezug auf das Merkmal Leistungsbeschreibung an denselben Maßstäben zu messen ist wie eine Rechnung i.S. der § 15 UStG i.V. mit § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG oder ob weniger strenge Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind. |

     

    Hier eine Auswahl weiterer Entscheidungen:

     

    • Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk? Wurden die Kaufverträge mit den Verträgen zur Bebauung des Grundbesitzes derart verknüpft, dass von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand auszugehen ist? Wie ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen tätig werden, die Grundstücke verkaufen, aber nur ein Teil dieser Grundstücksverkäufer durch abgestimmtes Verhalten auch auf den Abschluss des Vertrags, der der Bebauung aller Grundstücke dient, hinwirken? (FG Köln 16.10.13, 5 K 1985/09, Rev. BFH II R 38/14)

     

    • Umsatzsteuer: Ist eine Rechnung i.S. des § 14c UStG in Bezug auf das Merkmal Leistungsbeschreibung an denselben Maßstäben zu messen wie eine Rechnung i.S. der § 15 UStG i.V. mit § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG oder sind wegen des Zwecks der Vorschrift des § 14c UStG - nämlich der Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung von Rechnungen zum Umsatzsteuerbetrug - weniger strenge Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen? (FG Niedersachsen 27.1.14, 5 K 160/13, Rev. BFH V R 29/14)

     

    • Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (BFH 16.1.14, I R 21/12, Verfassungsbeschwerde BVerfG 2 BvR 1559/14)

     

    • Häusliches Arbeitszimmer: Zum Ansatz von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer Betriebsprüferin eines Finanzamts, die ihre Prüfungstätigkeit als Haupttätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer (66 Tage) und in den zu prüfenden Unternehmen (56 Tage) leistete und nur für arbeitsorganisatorische Maßnahmen, wie etwa Besprechungen, Aufladen von Updates, ihre Dienststelle im Finanzamt aufsuchte (56 Tage). (FG Berlin-Brandenburg 17.6.14 6 K 6241/12, Rev. BFH IX R 19/14; Rechtsfrage gekürzt)
    Quelle: ID 42961102