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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des FG Hamburg beim BFH

    | Das FG Hamburg hat mehrere Verfahren bekannt gegeben, zu denen Nichtzulassungsverfahren laufen oder die in Revision gegangen sind. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Einkommensteuer: Die Tätigkeit eines EDV-Beraters, der keinen (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik hat, ist nur dann ingenieurähnlich und damit freiberuflich, wenn er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat. Stehen diese Tatsachen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, hat es auf Antrag eine Wissensprüfung beim Steuerpflichtigen durchzuführen. Ergibt die Prüfung, dass er in elf von zwölf grundlegenden Modulen des Bachelorstudiengangs Informatik keine ausreichenden Kenntnisse besitzt, ist der Nachweis nicht geführt und kommt es auf die praktische Arbeit des Klägers nicht an (FG Hamburg 14.7.15, 3 K 207/14, NZB BFH VIII B 80/15).

     

    • Gewerbesteuer: Das Bankenprivileg des wegen des § 35c Nr. 2 Buchst. e GewStG erlassenen § 19 GewStDV erfasst Kreditinstitute i.S. des § 1 Abs. 1 KWG. Auch eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe fällt unter die Begünstigungsvorschrift des § 19 Abs. 1 GewStDV, sofern sie die Voraussetzungen i. S. des § 1 Abs. 1 KWG erfüllt. Ohne Bedeutung für die Kreditinstitutseigenschaft ist, ob eine Erlaubnis der Aufsichtsbehörde gemäß § 32 KWG vorliegt; insoweit ist allein die Erfüllung der Merkmale des § 1 Abs. 1 KWG maßgebend (FG Hamburg 28.8.15, 6 K 285/13, Rev. BFH I R 79/15).

     

    • Umsatzsteuer: Die Zuordnung der bewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft kann im Einzelfall unabhängig von der Frage zu entscheiden sein, ob die Verfügungsmacht an der Lieferung bereits im Inland oder erst im Bestimmungsland übertragen wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn nur der mittlere Unternehmer das Liefergeschehen in der Hand hat und allein den Endabnehmer kennt (FG Hamburg 26.8.15, 2 K 80/13, NZB BFH XI B 95/15).

     

    • Verbrauchsteuer, Stromsteuer: Die Stromsteuerentlastung nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. mit § 9 Abs. 3 StromStG für Wasserfahrzeuge der (gewerblichen) Schifffahrt ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten, landseitig gestellten Strom (FG Hamburg 11.9.15, 4 K 52/14, NZB BFH VII B 153/15).

     

    • Zolltarifrecht: Unfertige Waren müssen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweisen, Allgemeine Vorschrift (AV) 2a der Kombinierten Nomenklatur (KN). Soweit die Erläuterung Nr. 03.1 zur AV 2 a) HS die AV 2 a) auf Warenrohlinge für anwendbar erklärt, bedeutet dies lediglich, dass Rohlinge unfertige oder unvollständige Waren sind. Rohlinge müssen daher auch die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware i.S. der AV 2 a) KN aufweisen, um wie diese Waren behandelt zu werden (FG Hamburg 1.9.15, 4 K 206/14, NZB BFH VII B 127/15).
    Quelle: ID 43796824