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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Neu beim BFH anhängige Verfahren des FG Hamburg

    | Zu den neu beim BFH anhängigen Verfahren des FG Hamburg zählen auch diese drei zur Ermittlung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG bei Wertschwankungen, zur Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an einem Mitunternehmeranteil und zur Bedarfsbewertung der Anteile an einer ertraglosen Kapitalgesellschaft. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Veräußerungsverlust nach § 17 EStG: Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist bei Wertschwankungen von Aktien der Erwerbszeitpunkt zu bestimmen. Kommt es im Anschluss an eine Sicherungsabtretung, die für einen Erwerb der Aktien nicht ausreicht, zu einer Übertragung der Aktien an Erfüllung statt i.S. von § 364 BGB, ist der Zeitpunkt dieser Übertragung maßgeblich. Um ihn zu bestimmen, sind die Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen (FG Hamburg 2.10.14, 1 K 172/11, Rev. BFH IX R 13/15).

     

    • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Mitunternehmeranteil:Der dafür erforderliche Übergang der wesentlichen Rechte erfordert, dass der Kommanditist seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber der Kommanditanteile in diese Stellung eintritt. Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist der zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann; beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen (FG Hamburg 2.2.15, 6 K 277/12, Rev. BFH IV R 15/15).

     

    • Erbschaftsteuer, Bewertungsrecht: Die Entscheidung über die Bedarfsbewertung und Verwaltungsvermögensbewertung ist unabhängig von der Umsetzung des die materiellen erbschaftsteuerlichen Folgen aus §§ 13a, 13b, 19 ErbStG betreffenden Urteils des BVerfG (17.12.14, 1 BvL 21/12) zu treffen. Bei der Bedarfsbewertung der Anteile an einer ertraglosen Kapitalgesellschaft mit dem Substanzwert bzw. Liquidationswert werden die durch die Auflösung stiller Reserven latent zu erwartenden Ertragsteuern nach Rechtsprechung des BFH - entgegen der Zivilrechtsprechung und der betriebswirtschaftlichen Veräußerungsfiktion - wegen der Unsicherheiten zum Stichtag im Massenverfahren für erbschaftsteuerliche Zwecke nicht berücksichtigt. Soweit es im Einzelfall durch die liquidationsbedingte Auflösung der stillen Reserven in der Gesamtschau (KSt, SolZ, GewSt/ErbSt/ESt, SolZ) beim Erben zu einer Übermaßbesteuerung kommt, wird dieser im gesonderten Verfahren wegen sachlicher Billigkeit durch das für die laufende Besteuerung zuständige Finanzamt abzuhelfen sein (FG Hamburg 20.1.15, 3 K 180/14, Rev. BFH, II R 15/15).
    Quelle: ID 43491426