· Fachbeitrag · Anhängige Verfahren
Neu beim BFH anhängige Verfahren (September 2019)
| Der BFH hat die neu anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hier ist eine kleine Auswahl. |
Im Einzelnen
- Auflösung einer Rücklage gemäß § 6b EStG bei der übertragenden Gesellschaft oder bei der aufnehmenden Gesellschaft einer Verschmelzung: Ist im Falle der Verschmelzung einer AG auf eine GmbH die Passivierung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, die einst von einer GmbH u. Co. KG gebildet und im Wege der Anwachsung auf die AG übergegangen war, bei der GmbH ‒ d. h. bei der übernehmenden Gesellschaft der Verschmelzung ‒ ausgeschlossen, wenn die Rücklage wegen Ablaufs des letzten (d.h. des vierten bzw. sechsten) Wirtschaftsjahrs schon bei der AG ‒ d.h. bei der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung ‒ nicht mehr passiviert werden konnte? Ist eine am Schluss des vierten (bzw. sechsten) Wirtschaftsjahrs noch bestehende Rücklage noch im selben Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen und muss dies im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten bei der Erstellung der Steuerbilanz umgesetzt werden? Ist § 6b Abs. 3 S. 5 EStG nicht so zu verstehen, dass die Rücklage noch in der letzten logischen Sekunde des Wirtschaftsjahrs besteht, so dass im Falle einer Verschmelzung ein Übergang auf die übernehmende Gesellschaft und dort eine gewinnerhöhende Auflösung in Betracht käme (entgegen FG Münster 17.9.18, 13 K 2082/15 K,G, Rev. BFH XI R 39/18)? (FG Berlin-Brandenburg 5.3.19, 6 K 6071/18; Rev. BFH I R 20/19).
- Bilanzierung: Sind bei einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils und des im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundstücks des ausscheidenden Mitunternehmers auf den einzigen anderen Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft, der den Betrieb als Einzelunternehmer fortführt und schon bei Erwerb des Grundstücks den Abriss des aufstehenden Gebäudes zur Errichtung eines neuen Gebäudes für den fortbestehenden Betrieb beabsichtigt, der Restbuchwert des Altgebäudes und auch die Abbruchkosten für den Altbau den Herstellungskosten des Neubaus zuzurechnen? Oder sind der Grundsatz der Betriebskontinuität und die gesetzgeberischen Ziele des § 6 Abs. 3 EStG in dem vorliegenden Fall, in dem eine kausale Verknüpfung zwischen Erwerb und Abbruch bestritten wird, höher zu gewichten als die Grundsätze des Erwerbs in Abbruchabsicht? (FG Baden-Württemberg 7.1.19, 3 K 1425/17; Rev. BFH III R 17/19).
- Ferner sei auf mehrere Entscheidungen zum Kindergeld hingewiesen, die u.a. die mehraktige Berufsausbildung (FG Münster 13.12.18, 3 K 577/18 Kg; Rev. BFH III R 14/19), die Abgrenzung von Erstausbildung und Weiterbildung (FG Düsseldorf 22.3.2019 - 7 K 2386/18 Kg; Rev. BFH III R 28/19) und die Erwerbstätigkeit während der Ausbildung betreffen (FG Münster 7.3.19, 8 K 2774/18 Kg; Rev. BFH III R 29/19).
Quelle: ID 46154006