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Neue Verfahren beim FG Niedersachsen
| Das FG Niedersachsen hat jüngst einige Entscheidungen veröffentlicht. Darunter ist eine interessante Entscheidung zu Scheidungskosten, in der das Gericht argumentiert, dass angesichts der hohen Trennungsrate die Scheidung heute kein außergewöhnliches Ereignis mehr sei. |
- Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung: Scheidungskosten sind weder außergewöhnlich nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der ab 2013 durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Fassung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Scheidung stellt nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar, da rund 50% der Ehen wieder geschieden werden (FG Niedersachsen 8.2.15, 3 K 297/14, Rev. BFH VI R 19/15).
PRAXISHINWEIS | Das FG Niedersachsen hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch FG Sachsen 13.11.14 2 K 1399/14, rkr.). Der Senat weicht damit von der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (16.10.14, 4 K 1976/14, Rev. BFH VI R 66/14) und des FG Münster (21. 11.14, 4 K 1829/14 E, Rev. BFH VI R 81/14) ab.
- Negative Pauschalsteuer und Rückgewähr von Beiträgen zu einer Direktversicherung: Die Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten Beiträgen für eine zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung durch den Versicherer stellt keine Arbeitslohnrückzahlung dar. Die Festsetzung (insgesamt) negativer Pauschalsteuer in einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist nicht möglich. (FG Niedersachsen 15.0.15 14, K 91/13 Rev. BFH VI R 18/15)
- Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2010: Auch Willenserklärungen eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe können umgedeutet werden (FG Niedersachsen 22.1.15, 1 K 218/14, Rev. BFH IX R 11/15).