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  • · Nachricht · Ausbildungskosten

    Ist der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten verfassungswidrig?

    | Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass nach § 9 Abs. 6 EStG Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (BFH 17.7.14, VI R 2/12 und 17.07.14, VI R 8/12) |

     

    Denn nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für die Berufsausbildung als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und damit auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und ist nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen.

     

    Berufsausbildungskosten sind auch keine beliebige Einkommensverwendung, sondern gehören zum zwangsläufigen und pflichtbestimmten Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Diese Aufwendungen sind unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Dem wird aber nicht entsprochen, wenn für solche Aufwendungen lediglich ein Sonderausgabenabzug i.H. von 4.000/6.000 EUR in Betracht kommt. Denn der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden können.

     

    PRAXISHINWEIS | Der BFH folgte nicht dem Revisionsvorbringen, dass die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 verfassungswidrig sei. Denn insoweit ist die Rückwirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG ausnahmsweise zulässig.

    Quelle: ID 43062850