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  • · Nachricht · Ausbildungskosten

    Kosten der Erstausbildung doch als Werbungskosten geltend machen

    | Der BFH (5.11.13, VIII R 22/12 ) hat entschieden, dass Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, grundsätzlich nicht abziehbar sind. Bedenken gegen die 2011 für VZ ab 2004 rückwirkende Änderung von §§ 12 Nr. 5, 4 Abs. 9 EStG hat er zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt. Damit bleibt es beim (nicht verrechenbaren) Sonderausgabenabzug von 6.000 EUR im Jahr, der sich damit für die meisten nicht auswirken dürfte. Dennoch ist der Werbungskostenabzug nicht ganz vom Tisch. |

     

    Zwei Fallgruppen können unterschieden werden:

     

    • Ausbildung und Berufstätigkeit bilden eine Einheit („im Rahmen eines Dienstverhältnisses“). Bei der dualen Ausbildung (z.B. an Berufsakademien) ist ein unbeschränkter Abzug der Werbungskosten (Studiengebühren, Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Dienstreisen) möglich.

     

    • Der Ausbildung ging eine andere Ausbildung voran. Das Master-Studium nach einem Bachelor-Abschluss berechtigt z.B. zum vollen Werbungskostenabzug.

     

    Die Anforderungen an die vorangehende Ausbildung sind nicht übermäßig hoch: Der BFH (28.2.13, VI R 6/12) hat darauf hingewiesen, dass eine berufliche Erstausbildung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzt. Sie erfasst vielmehr jede Ausbildung, die dazu befähigt, einen Beruf auszuüben. Als Erstausbildung werden akzeptiert (vgl. NVL, Presseinformation Nr. 1/2014):

     

    • die Ausbildung als Rettungssanitäter (BFH 7.10.11, VI R 52/10) - v.a. interessant für später Ärzte/Ärztinnen,
    • der sechsmonatige Lehrgang zum Flugbegleiter (BFH 28.2.13, VI R 6/12) - v.a. interessant für spätere Piloten/Pilotinnen,
    • die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit für seine anschließende Verwendung im Mannschaftsdienstgrad (hier: Erwerb der Fahrerlaubnis für LKWs), solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht (BFH 10.5.12, VI R 72/11).

     

    PRAXISHINWEIS | Derzeit ist zu den Kosten der Erstausbildung noch ein Verfahren offen (BFH VI R 2/13). Die Rechtsfrage lautet: Sind Aufwendungen für eine erstmalige, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Berufspiloten als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot)?

    Quelle: ID 42487689