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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Ab wann gilt die Neuregelung zu Prozesskosten

    | Prozesskosten können seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nur noch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Das FG Münster findet aber, dass die Regelung erst ab dem 30.6.13 anzuwenden ist (FG Münster 16.12.13, 7 K 2195/12 E; Rev. BFH VI R 34/14 ).

     

    Das FG führt hierzu aus: „Bei der im Streitfall anzuwenden Fassung des § 33 EStG handelte es sich um auslaufendes Recht. Mit Gültigkeit ab dem 30.6.13 wurde die Vorschrift des § 33 EStG dahingehend geändert, dass die Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich ausgenommen sind. Die Gültigkeit der Änderung wurde nicht rückwirkend ausgestaltet. Eine Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgründe scheiden damit ebenfalls aus.“

     

    Der BFH ließ jedoch die Revision zu, um die Frage zu klären: Sind im Zusammenhang mit Zivilprozessen wegen einer behaupteten Darlehensforderung und eines geltend gemachten Zugewinnausgleichs angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

    Quelle: ID 42861997