19.04.2022 · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
| Das FG Niedersachsen (14.12.21, 6 K 20/21, Urteil; Rev. BFH VI R 2/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die bei Vorliegen einer Krankheit bei dem bzw. der einen Partner(in) unwiderleglich vermuteten Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der tatsächlichen Zwangsläufigkeit i. S. v. § 33 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 EStG aufgrund der infolge des gemeinsamen Kinderwunsches gebotenen Gesamtbetrachtung auf die bzw. den sich gleichermaßen in einer Zwangslage befindende(n) gesunde(n) Partner(in) zu übertragen sind, und zwar auch dann, wenn keine Ehe besteht. Insoweit wird die bisherige Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen erweitert. |
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