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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Abzug von Scheidungskosten ab 2013

    | Die Rechtslage zur Anerkennung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ist nicht eindeutig, vor allem auch mit Blick auf zwei Revisionsverfahren. Das FG Münster hat daher die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids gewährt ( FG Münster 19.6.15, 1 V 795/15 E ).|

     

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Prozesskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur für Aufwendungen, ohne die der Steuerzahler Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2. S. 4 EStG). Was unter „Existenzgrundlage“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt.

     

    Bislang liegen bereits mehrere Entscheidungen vor:

     

    • Das FG Münster (21.11.14, 4 K 1829/14 E, Rev. BFH VI R 81/14) und das FG Rheinland-Pfalz (16.10.14, 4 K 1976//14, Rev. BFH VI R 66/14) hatten beide entschieden, dass Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, auch nach der Einführung von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

     

    • Das FG Niedersachsen (8.2.15, 3 K 297/14 Rev. BFH VI R 19/15) vertritt die Auffassung dass Scheidungskosten weder außergewöhnlich nach § 33 Abs. 1 EStG noch nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in der ab 2013 durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Fassung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Denn eine Scheidung ist heute kein außergewöhnliches Ereignis mehr, da rund 50% der Ehen wieder geschieden werden

     

    PRAXISHINWEIS | Hierzu gibt es in Einspruch aktuell auch einen Mustereinspruch, der auf das Verfahren vor dem FG Niedersachsen Bezug nimmt.

    Quelle: ID 43552956