· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Dürfen Pflegekosten um die doppelte Haushaltsersparnis gekürzt werden, nur weil ein Ehepaar ins Pflegeheim gezogen ist?
| Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen können bei einem Ehepaar um den doppelten Haushaltsersparnisbetrag gekürzt werden ( FG Nürnberg 4.5.16, 3 K 915/15, Rev. BFH VI R 22/16, Einspruchsmuster ). |
Wird durch den Umzug in ein Pflegeheim der private Haushalt aufgelöst, zieht das FA von den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigbaren selbst getragenen Pflegekosten die Haushaltsersparnis ab. Die Haushaltsersparnis soll ausgleichen, dass sich das Ehepaar durch den Umzug ins Pflegeheim Verpflegungs- und Unterbringungskosten erspart, die es sonst zu Hause gehabt hätte. Die Haushaltsersparnis ist mit dem in § 33a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbetrag (= Grundfreibetrag) anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahrs vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).
Im konkreten Fall rechtfertigte das FG den zweifachen Abzug der Haushaltsersparnis damit, dass von den Heimkosten bereits etwas mehr als 900 EUR pro Ehegatte allein auf Verpflegung und Unterkunft entfallen. Das stehe zum medizinisch indizierten Aufwand in einem offensichtichen Missverhältnis, wenn nicht für jeden Ehegatten ein Haushaltsersparnisbetrag angesetzt werde.
PRAXISHINWEIS | Die Argumenation des FG ist fragwürdig, denn de facto wude nur ein Haushalt aufgelöst. Außerdem beträgt die Haushaltsersparnis bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht zwingend das Doppelte. Und schließlich, wenn das FG die Unterbringungskosten für unangemessen hält, dann muss es klären, was angemessen ist. Da das FG den Sachverhalt nicht in diese Richtungen ausermittelt hat, dürfte der BFH, wenn er denn die Entscheidung des FG aufhebt, den Fall zurückverweisen. |