Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Musterverfahren zur Anerkennung von Scheidungskosten

    | Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. führt zwei Musterprozesse für die Abziehbarkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013. Ein Aktenzeichen wurde bereits mitgeteilt (FG München 13 K 1421/14). |

     

    Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handele sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das betrifft auch die Kosten des Scheidungsverfahrens. Bis VZ 13 waren Kosten, die die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften betrafen stets zwangsläufig und daher absetzbar (BFH 30.6.05, III R 36/03 und III R 27/04, BStBl II 06, 492).

     

    Auch nach der alten Regelung waren jedoch Kosten für Regelungen nicht abziehbar, die außerhalb des „Zwangsverbundes“ Scheidung - Versorgungsausgleich auf Antrag durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden waren. Das galt insbesondere für die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen der Ehegatten und die Bestimmung des Sorgerechts für die Kinder. Selbst bei den Kosten des Versorgungsausgleich hatte der BFH Zweifel geäußert, weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich auch außergerichtlich regeln können. Nur wenn sie keine Vereinbarungen getroffen haben, entscheidet das Familiengericht.

     

    PRAXISHINWEIS | Was die Scheidungsfolgekosten für Veranlagungszeiträume vor 2013 angeht, so ist auf ein anhängiges Verfahren des FG München (21.8.12, 10 K 800/10, Rev. BFH VI R 69/12) hinzuweisen. Hier geht es um die Frage, ob im Zusammenhang mit der Scheidung angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für Kindes- und Trennungsunterhalt sowie den Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

    Quelle: ID 42737927