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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Die Berücksichtigung des Einsatzes eigenen Vermögens bei der Opfergrenze

    |Werden im zu betrachtenden Jahr hohe Steuernachzahlungen oder Vorauszahlungen geleistet, sinkt die Opfergrenze. Das FG Niedersachsen (19.2.15, 16 K 10187/14, Rev. BFH VI R 21/15 ) hat für einen solchen Fall entschieden, dass einsatzfähiges, nicht nur geringes Vermögen des Unterhaltsverpflichteten (z.B. gebildete Rücklagen für Steuernachzahlungen o.ä.) bei der Berechnung der Opfergrenze für Unterhaltszahlungen mit einzubeziehen ist. |

     

    In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Problematik des Einsatzes von eigenem Vermögen zur Befriedigung eines Unterhaltsanspruchs noch nicht abschließend geklärt. Der BFH (4.4.86, III R 19/85, BStBl II 87, 127) hat diese Frage hinsichtlich einer Einbeziehung von Abhebungen von einem Sparbuch eines Unterhaltsverpflichteten nur dahingehend beantwortet, dass eine solche Einbeziehung jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete nur über ein geringes Vermögen verfügt. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Verkehrswert von 15.500 EUR angesehen werden (R 33a.1 Abs. 2 S. 3 EStH 2014).

     

    Dieses Ergebnis wurde mit einer systematischen Auslegung des § 33a Abs. 1 S. 1 EStG im Vergleich zu § 33 a Abs. 1 S. 4 EStG begründet, aus dem sich ergebe, dass der Unterhaltsberechtigte auch nicht verpflichtet werden könne, eigenes geringes Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen.

     

    Stellt man insgesamt auf eine Gleichstellung von Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsverpflichtetem ab und berücksichtigt man, dass nach § 33a Abs. 1 S. 4 EStG der Unterhaltsberechtigte auch sein eigenes nicht nur geringfügiges Vermögen einzusetzen hat mit der Folge der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit, so ergibt sich für den Unterhaltsverpflichteten eine gleichlautende Verpflichtung mit der Folge, dass sich sein Nettoeinkommen entsprechend erhöhen muss.

    Quelle: ID 43491422