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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Kosten eines Ehescheidungsverfahrens keine Prozesskosten

    | Ehescheidungskosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) gehören nicht zu den Aufwendungen für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG n.F. und können daher auch im VZ 2014 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein ( FG Köln 13.1.16, 14 K 1861/15, EFG 16, 645; Rev. BFH VI R 9/16 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten unter der Geltung der ab dem VZ 2014 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist derzeit heftig umstritten: z.B. die Berücksichtigung bejahend FG Rheinland-Pfalz 16.10.14, 4 K 1976/14, EFG 15, 39, Rev. BFH VI R 66/14; FG Münster 21.11.14, 4 K 1829/14 E, EFG 15, 221, Rev. BFH VI R 81/14; die Berücksichtigung verneinend FG Sachsen 13.11.14, 2 K 1399/14, EFG 15, 644, rkr.; FG Niedersachsen 18.2.15, 3 K 297/14, EFG 15, 725, Rev. BFH VI R 19/15, das sogar darüber hinaus die Außergewöhnlichkeit von Scheidungskosten nach § 33 Abs. 1 EStG ablehnt).

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Köln stellt nun als erstes FG darauf ab, dass das Scheidungsverfahren kraft gesetzlicher Anordnung in §§ 113 Abs. 5 Nr. 1, 150 FamFG kein Prozess, sondern ein Verfahren ist mit der Folge, dass es sich nicht um (schädliche) Prozesskosten, sondern um Kosten der Scheidungssache handelt.

     
    Quelle: ID 44108962