· Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen
Weiterhin Streit um den Abzug von Zivilprozesskosten
| Durch das AmtshilfeRLUmsG (BGBl I 13, 1809) sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen - es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die OFD Nordrhein-Westfalen (16.7.13, Kurzinfo ESt 2/2013) weist aktuell darauf hin, dass die Neufassung ab 2013 gilt und es für Zeiträume bis 2012 bei der bisherigen Rechtslage bleibt. |
Der BFH (12.5.11, VI R 42/10) hat in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das BMF (20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031: 002) wendet dieses Urteil jedoch über den entschiedenen Fall hinaus nicht an.
PRAXISHINWEIS | Derzeit sind beim BFH zahlreiche Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängig, z.B.
Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. |