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  • · Nachricht · Bauträger-Fälle

    Erstattungszinsen für Bauträger für zunächst zu Unrecht festgesetzte und gezahlte Umsatzsteuer

    | Hat ein Bauträger zunächst entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung die von ihm bezogenen Bauleistungen gemäß § 13b UStG der Umsatzsteuer unterworfen, die errechneten Steuerbeträge gezahlt, und nach Ergehen des Urteils ( BFH 22.8.13, V R 37/10 ) nach Abgabe berichtigter Umsatzsteuererklärungen Umsatzsteuererstattungen wegen des Wegfalls der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers beantragt, entstehen Erstattungszinsen nach § 233a AO nach regulärem Zinslauf (FG München 20.12.17, 2 K 1368/17; Rev. BFH V R 3/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall wurde die vom Kläger beantragte Festsetzung von Erstattungszinsen vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Bauträger und Bauleistenden übereinstimmend angenommene Steuerschuld des Bauträgers aufgrund Treu und Glauben erst in dem Zeitpunkt entfalle, in dem der Bauträger den Steuerbetrag an den Leistenden bezahle. Insofern sei für die Berechnung des Zinslaufs etwaiger Erstattungszinsen auf den Zeitpunkt der Zahlung bzw. der Aufrechnung durch das Finanzamt abzustellen. Deshalb komme eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs für die Vergangenheit nicht in Betracht. Dieser Argumentation ist das FG München entgegengetreten. Die Richter gingen vielmehr davon aus, dass die wegen des Urteils (BFH 22.8.13, V R 37/10) geänderte Auslegung des § 13b UStG kein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 233a Abs. 2a AO darstelle.

     

    Dem regulären Zinslauf stünden im Übrigen weder möglicherweise tatsächlich nicht eingetretene Liquiditätsnachteile bzw. Liquiditätsvorteile noch das Verhalten des Bauträgers entgegen. Eine Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse beim Bauleistenden bzw. dessen Steuerschuldverhältnis im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Belastung mehrerer Beteiligter widerspricht danach der für die Zinsfestsetzung nach § 233a AO gesetzlich vorgesehenen Typisierung. Weil die Entstehung des Zinsanspruchs (§ 233a AO) dem Grunde und der Höhe nach unabhängig von der konkreten Einzelfallsituation geregelt sei und allein vom Eintritt objektiver Daten (Fristablauf; Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 AO) abhänge, seien für die Anwendung des § 233a AO die Ursachen und Begleitumstände im Einzelfall grundsätzlich unbeachtlich. Zumindest auf Ebene der Festsetzung der Zinsen sei ein Verschulden ‒ und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses ‒ irrelevant.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage der Verzinsung des Umsatzsteuererstattungsanspruchs des Bauträgers im Rahmen der Rückabwicklung der Bauträgerfälle ist äußerst praxisrelevant und hat eine enorme Breitenwirkung. Zur höchstrichterlichen Klärung sind mehrere Revisionsverfahren anhängig (siehe etwa FG Baden-Württemberg 7.12.17, 1 K 1293/17; Rev. Az. BFH XI R 4/18). Bei zu erwartender Ablehnung der Verzinsung der Erstattungsansprüche bleibt dem steuerlichen Berater derzeit nur der Einspruch verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

     
    Quelle: ID 45273384