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  • · Nachricht · Beschränkte Einkommensteuerpflicht

    Ist die Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen europarechtswidrig?

    | Es ist fraglich, ob es mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn Altersvorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das FG Köln (3.8.17, 15 K 950/13) hat dem EuGH mehrere Fragen zum Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkter Steuerpflicht (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG 2008) zur Entscheidung vorgelegt. |

     

    Der Kläger, ein in Belgien lebender Anwalt mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, war aufgrund seiner deutschen Rechtsanwaltszulassung Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte . Das Finanzamt versagte den Abzug der Beiträge an das Versorgungswerk und an eine private deutsche Rentenversicherung. In Belgien war ein steuermindernder Abzug im Ergebnis ebenfalls nicht möglich.

     

    Nach Auffassung des FG Köln hat das FA zwar nach deutscher Rechtslage zutreffend entschieden, es hält sie aber für EU-rechtswidrig. Daher hat es in einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH nachgefragt, ob die nur gebietsfremde Steuerpflichtige treffende Benachteiligung in § 50 Abs. 1 S. 3 EStG 2008 mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Zwar befänden sich gebietsansässige und gebietsfremde Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkommensteuer grundsätzlich nicht in einer vergleichbaren Situation. Daher sei der Ausschluss von bestimmten Steuervergünstigungen bei beschränkter Steuerpflicht regelmäßig gerechtfertigt.

     

    Dies gelte nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht für Aufwendungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer im betroffenen Mitgliedstaat (hier: Deutschland als „Quellenstaat“) ausgeübten steuerpflichtigen Tätigkeit stünden. Für solche Aufwendungen müsse auch der Quellenstaat grundsätzlich einen Abzug ermöglichen. Im vorgelegten Fall sei insbesondere fraglich, ob die Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk in einem hinreichenden Zusammenhang zur auch in Deutschland ausgeübten und dort besteuerten Tätigkeit stünden.

    Quelle: ID 44866461