· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Schätzungsbefugnis bei Kassenaufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramms
| Kassenaufzeichnungen durch ein Tabellenkalkulationsprogramm (Standardsoftware; im Streitfall: Numbers für Mac) bieten nach Auffassung des FG Münster (20.12.19, 4 K 541/16 E,G,U, EFG 20, 245; NZB BFH III B 22/20, Einspruchsmuster ) mangels Festschreibung der gespeicherten Daten keinerlei Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte, wie sie Kassenbücher oder Kassenberichte bieten würden. Die Aufzeichnungen seien nämlich veränderbar, ohne dass die Veränderungen kenntlich gemacht würden und würden so auch nicht die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 S. 1 und 2 AO erfüllen. Überdies fehle einem solchen Kassenbuch die erforderliche Journalfunktion. Schließlich geht das FG in solchen Fällen auch davon aus, dass die Kassensturzfähigkeit nicht gewährleistet ist, weil Bargeldbewegungen nicht zutreffend erfasst würden. Im Ergebnis ergibt sich daraus eine Schätzungsbefugnis der FÄ dem Grunde nach. |
PRAXISTIPP | Wird ein (Un-)Sicherheitszuschlag der Höhe nach bestimmt, bedarf es hierfür einer ausreichenden Begründungstiefe (etwa BFH 28.6.19, X B 76/18, BFH/NV 19, 1113). Daher sollte bei Hinzuschätzungen mittels (Un-)Sicherheitszuschlags insbesondere geprüft werden, ob der Reingewinnrichtsatz nach der amtlichen Richtsatzsammlung überschritten ist. Die amtliche Richtsatzsammlung zählt zu den anerkannten Schätzungsmethoden (vgl. BFH 8.8.19, X B 117/18, BFH/NV 19, 1219). Wird der höchste der einschlägigen Reingewinnrichtsätze überschritten, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen die Rechtsmäßigkeit der Schätzung der Höhe nach (vgl. Anmerk. Bleschick, EFG 20, 325, 329). Abzuwarten bleibt noch der Ausgang des NZB-Verfahrens beim BFH. |