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  • · Nachricht · Betriebsvermögen

    Betriebsausgabenabzug beim Kauf von Goldbarren

    | Die Anschaffungskosten für Goldbarren, mit denen hauptsächlich ein Sicherungszweck verfolgt wird, sind im Jahr der Anschaffung nach Auffassung des FG Hessen (26.6.23, 3 K 1681/17; Rev. BFH I R 50/23, Einspruchsmuster ) nicht als Betriebsausgaben abziehbar. |

     

    Danach ist das Merkmal „dauernd“ in § 247 Abs. 2 HGB nicht als reiner Zeitbegriff i. S. v. „immer“ oder „für alle“ Zeiten zu verstehen. Entscheidend sei die Zweckbestimmung. Nach Auffassung des FG lag diese im Streitfall in der Absicherung gegen einen von vielen für wahrscheinlich gehaltenen Euro-/Banken-Crash. Das Gold hat danach ‒ solange damit der Sicherungszweck verfolgt wird ‒ dauernd dem Geschäftsbetrieb gedient. Dem Umstand, dass es sich wohl nur um eine relativ kurze Dauer gehandelt hätte, kommt ‒ so das FG ‒ keine entscheidende Wirkung zu.

     

    PRAXISTIPP | Dieses Steuerrisiko sollte bei der Anschaffung von Goldbarren und Zuordnung zum Betriebsvermögen aus Absicherungsgründen bedacht werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die BFH-Rechtsprechung zum sog. Vorführwagen hinzuweisen. Auch hier ist der BFH trotz der geringen zeitlichen Dauer der betrieblichen Zugehörigkeit von Anlagevermögen ausgegangen (BFH 17.11.81, VII R 86/78, BStBl. II 82, 344). Da es bislang zu der streitgegenständlichen Frage noch keine finanzgerichtliche Rechtsprechung ergangen ist, darf die Entscheidung des BFH mit Spannung erwartet werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide mit dem Einspruch angefochten und unter Hinweis auf das Revisions-Az. das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

     
    Quelle: ID 49911322