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  • · Nachricht · Bewertungsgesetz

    Anwendung des Vergleichswertverfahrens bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Schenkungssteuer

    | Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind Ein- und Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Gemäß § 183 Abs. 1 S. 1 BewG sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Nach S. 2 der Vorschrift sind Grundlage vorrangig die von den Gutachterausschüssen i. S. d. §§ 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise. Das FG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass bei der mittelbaren Grundstücksschenkung eines Einfamilienhauses für Zwecke der Bedarfsbewertung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (zeitnah erzielte) Grundstückskaufpreis als Vergleichswert herangezogen werden kann. Es sei dann nicht erforderlich, den Kaufpreis aus einem Stichprobenumfang mehrerer Vergleichsobjekte abzuleiten (FG Düsseldorf 26.5.20, 11 K 3447/19 BG; Rev. BFH II R 14/20, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Zur Ermittlung des Grundbesitzwerts stellt der Gesetzgeber in § 182 Abs. 1 BewG neben dem Vergleichswertverfahren noch das Ertragswert- und das Sachwertverfahren zur Verfügung. Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser sind gemäß § 182 Abs. 2 BewG grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Nur soweit kein Vergleichswert vorliegt, kommt das ‒ in der Praxis ggf. deutlich günstigere ‒ Sachwertverfahren zur Anwendung, § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG. Aus steuergestalterischer Sicht könnte zur „Verhinderung“ des Vergleichswertverfahrens daran gedacht werden, dass der Schenker das Grundstück zunächst selbst erwirbt und später selbst an den Beschenkten überträgt. Von einem zeitnah erzielten Kaufpreis als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts i. S. v. § 198 BewG geht die Rechtsprechung regelmäßig dann nicht mehr aus, wenn der Kaufpreis außerhalb des Zeitraums von einem Jahr vor oder nach dem Stichtag erzielt wurde. In bereits eingetretenen Konfliktfällen sind bis zur höchstrichterlichen Klärung der Einspruch und ggf. die Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46914416