· Fachbeitrag · Bondstripping
Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping
| Es geht um die steuerliche Behandlung der Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV an eine deutsche Kapitalgesellschaft nach einem vorangegangenem Bondstripping. Der Gewinnanteil ist nach Meinung des FG steuerfrei. Die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs liegen vor. Das der Ausschüttung vorangegangene Bondstripping ist insofern unschädlich (FG Düsseldorf 17.12.18, 2 K 3874/15 F, Zwischenurteil, Rev. BFH I R 8/19 ). |
Die klagende GmbH & Co. KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer deutschen KGaA. Die KGaA war die einzige Anlegerin einer in Luxemburg errichteten SICAV. SICAV ist die Abkürzung für société d‘investissement à capital variable und bezeichnet eine Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital. Alle drei Gesellschaften waren Ende des Jahres 2011 gegründet worden. Die SICAV erwarb mehrere deutsche Bundesanleihen mit mehrjährigen Laufzeiten. Diese Anleihen teilte sie im Wege des Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine auf. Den Erlös aus der anschließenden Veräußerung der Zinsscheine schüttete die SICAV noch im Jahr 2011 an die KGaA aus. Die Beteiligten stritten darüber, ob der Anteil der Klägerin am Beteiligungsertrag der KGaA steuerfrei ist. Die Klägerin berief sich hierzu auf das mit dem Ablauf des 29.9.13 außer Kraft getretene deutsch-luxemburgische Doppelbesteuerungskommen. Das beklagte FA lehnte eine Steuerfreistellung als so genannte Schachteldividende ab.
Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. In seinem Zwischenurteil hat das FG entschieden, dass der Gewinnanteil der Klägerin steuerfrei ist. Das FG bejahte die Voraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs. Die der Ausschüttung vorangegangene Durchführung des Bondstrippings sei insofern unschädlich. Die SICAV sei durch die Veräußerung der Zinsscheine erwerbswirtschaftlich tätig geworden und habe einen ausschüttbaren Veräußerungsgewinn erzielt. Eine vorangegangene Vermögenssteigerung bei der ausschüttenden Gesellschaft sei für die Annahme einer Dividende nicht erforderlich. Das FG sah in dem Vorgang auch keine Rückzahlung von Nennkapital.