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  • · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht

    Altersvorsorgeaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten

    | Das BVerfG lehnt gleich zwei Verfassungsbeschwerden wegen Abzugs von Altersvorsorgeaufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten ab. Zum einen begehrte ein Arbeitnehmer den Abzug seines Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommene Werbungskosten ( BVerfG 14.6.16, 2 BvR 290/10 ); zum anderen beantragte ein angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seinen Anteil an das Versorgungswerk als Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen ( BVerfG 14.6.16, 2 BvR 323/10 ). |

     

    Altersvorsorgeaufwendungen sind einkommensteuerlich Sonderausgaben, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie können nicht in vollem Umfang Werbungskosten sein, da sie sowohl vermögensbildend als auch versicherungsspezifisch sind. Eine mögliche Doppelbesteuerung kann sowohl in der Aufbau- als auch in der Leistungsphase vermieden werden. Die Begrenzung des Abzugs der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben auf bis zu 20.000 EUR wird verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Das BVerfG weist darauf hin, dass es zu überprüfen hat, ob der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen überschreitet und nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung gefunden hat.

    Quelle: ID 44200778