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    Besonderes Aussetzungsinteresse bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung

    | Mit Beschluss vom 29.10.24 (3 V 1270/24 Ew,F; Beschwerde zugelassen, Einspruchsmuster ) hat das FG Münster entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist, welches sich im Streitfall jedoch nicht feststellen ließ. |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall war der Antragsteller Berechtigter eines durch Bebauung ausgenutzten Teilerbbaurechts. Hierfür erließ das FA eine Grundsteuerwertfeststellung auf den 1.1.22 und setzte zugleich den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.25 fest. Nachdem der außergerichtliche Antrag auf AdV erfolglos blieb, beantragte der Antragsteller die gerichtliche AdV beim FG. Zur Begründung trug er vor, dass das neue Recht zur Grundsteuerwertermittlung verfassungswidrig sei. Auch müsse er im Interesse seiner Mieter gegen die Grundsteuerwertfeststellung vorgehen.

     

    Das FG lehnt den Antrag ab. Dabei ließ das FG offen, ob im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen zur Grundsteuerwertfeststellung bestehen. Dem Antragsteller habe es jedenfalls an einem das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug überwiegenden besonderen Aussetzungsinteresse gefehlt. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse am Gesetzesvollzug zur Sicherung einer geordneten Haushaltsführung. Eine faktische Außerkraftsetzung der sog. Grundsteuer B würde im Geltungsbereich des sog. „Bundesmodells“ für einen nicht absehbaren Zeitraum zu Einnahmeausfällen der hebeberechtigten Kommunen in Milliardenhöhe führen.

     

    PRAXISTIPP | Mehrere Senate des BFH haben inzwischen offengelassen, ob am Erfordernis der Interessenabwägung festzuhalten sei. Daher darf der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ‒ sofern diese tatsächlich eingelegt wird ‒ mit Spannung erwartet werden. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der recht- und verfassungsrechtlichen Rechtsfragen rund um die Grundsteuerwertfeststellung sowie die Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung im Rahmen der Gewährung einer AdV bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit sollten steuerliche Berater weiterhin Einsprüche mit Anträgen auf AdV verbinden.

     
    Quelle: ID 50250515