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  • · Nachricht · Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

    Anspruch auf Akteneinsicht in die Einkommensteuerakten?

    | Bekanntlich tut sich die Finanzverwaltung wegen fehlender Regelungen in der AO mit der Gewährung der Akteneinsicht im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren schwer. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist (BMF 13.1.20, IV A 3-S 0130/19/10017:004, 2019/1129406, BStBl. I 20, 143, Rz. 32 ff.). Das FG Niedersachsen hatte sich aktuell mit der grundlegenden Frage zu befassen, ob sich ein Anspruch auf Akteneinsicht nun aus der DSGVO, insbesondere Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2, herleiten lässt. Dies hat das FG mit der Begründung verneint, die Vorschriften der DSGVO seien nur auf europarechtlich harmonisierte Steuern, wie etwa die USt, anwendbar, nicht aber auf nicht harmonisierte Steuern wie die ESt natürlicher Personen (FG Niedersachsen 28.1.20, 12 K 213/19, EFG 20, 665; Rev. BFH VII R 12/20, Einspruchsmuster ). |

     

    Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten die Kläger Einsicht in ihre ESt-Akte gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 DSGVO, um daraus Erkenntnisse für eine Inanspruchnahme ihres ehemaligen Steuerberaters auf Schadensersatz zu gewinnen. Das beklagte FA wies das Begehren unter Bezugnahme auf die Ausnahmetatbestände nach Art. 23 Abs.1 Buchst. i DSGVO i. V. m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 32b Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 30 und § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO ab.

     

    PRAXISTIPP | Die Rechtsfrage, ob sich aus der DSGVO ein Anspruch auf Akteneinsicht in alle Akten des FA herleiten lässt, ist sehr praxisrelevant und aktuell wegen fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen verschiedenen FGs und in der steuerrechtlichen Literatur sehr umstritten (bejahend etwa: Sächsisches FG 8.5.19, 5 K 337/19, EFG 20, 661, rkr.; FG Saarland 3.4.19, 2 K 1002/16, EFG 19, 1217; verneinend FG Köln 18.9.20, 2 K 312/19, EFG 20, 413; Rev. BFH II R 43/19). Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt vom Wortlaut her Personen ein Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten. Ob der Anwendungsbereich nur auf harmonisierte Steuerarten beschränkt bleibt und ob sich hieraus ein Anspruch auf Akteneinsicht herleiten lässt, wird die weitere Rechtsentwicklung zeigen (zum Ganzen siehe auch Schober, FR 20, 558). Für das finanzgerichtliche Verfahrensrecht hat der BFH entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2, Abs. 2 DSGVO keine besonderen, über § 78 FGO (Anspruch auf Einsicht auch in alle Steuerakten des FA) hinausgehenden Rechte gewährt. Anders als § 2a Abs. 5 AO normiert die FGO keine Anwendung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO im FG-Verfahren (vgl. BFH 29.8.19, X S 6/19, BFH/NV 20, 25).

     
    Quelle: ID 46712494