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  • · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung

    Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten mit einem vom Arbeitgeber teilentgeltlich überlassenen Kfz

    | Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es nach einem Urteil des FG Niedersachsen (8.7.20, 9 K 78/19; Rev. BFH VI R 35/20, Einspruchsmuster ) auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“ gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. |

     

    Im Streitfall leistete der Arbeitnehmer für seine Privatnutzung neben einer pauschalen Kostenbeteiligung (0,5 % des Listenpreises) auch noch eine kilometerabhängige Beteiligung an den Tankkosten. Vergeblich begehrte der Arbeitnehmer beim FA und FG den Werbungskostenabzug seiner tatsächlichen Kosten für die durchgeführten Familienheimfahrten.

     

    Das FG hat in diesem Zusammenhang die BFH-Rechtsprechung zur Durchführung von Familienheimfahrten bei unentgeltlicher Überlassung (BFH 28.2.13, VI R 33/11, BStBl. II 13, 629) fortentwickelt. Zuvor hatte der BFH entschieden, dass ein Werbungskostenabzug jedenfalls dann nicht geboten ist, wenn der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten trägt. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sollen nach Auffassung des FG auch dann gelten, wenn der Arbeitnehmer sich an den Pkw-Kosten, insbesondere der Kosten für dessen Privatnutzung, beteiligt. |

     

    PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, wie der BFH sich zu dieser Rechtsfrage positioniert. Bislang haben sich weder die Finanzrechtsprechung noch die steuerrechtliche Literatur mit dieser Sachverhaltskonstellation ‒ Familienheimfahrten bei teilentgeltlicher Dienstwagenüberlassung ‒ befasst. Steuerliche Berater sollten aber beachten, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG und § 8 Abs. 2 S. 5 2. HS. EStG in einem korrespondierenden Verhältnis zueinander stehen. D.h. dem Werbungskostenabzugsverbot steht der Verzicht auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Familienheimfahrten gegenüber, soweit es sich nur um eine wöchentliche Heimfahrt handelt. Diese gesetzgeberische Vereinfachungsregelung ‒ keine Einnahmen/keine Werbungskosten ‒ ist i. d. R. für den Arbeitnehmer günstig, denn der geldwerte Vorteil würde nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG mit 0,002 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und eigenem Hausstand errechnet.

     
    Quelle: ID 46835693