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  • · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung

    Kosten für die Einrichtung und Ausstattung einer Eigentumswohnung am Beschäftigungsort

    | Zu den als Unterkunftskosten abziehbaren Mietkosten zählen zwar die Aufwendungen für eine Hausratversicherung, die tatsächlich geleisteten Strom-(voraus)zahlungen und das Hausgeld ohne Instandhaltungsrücklage, nicht aber die Aufwendungen für die Renovierung der angeschafften Eigentumswohnung. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung sind nur abziehbar, soweit sie notwendig sind (FG Niedersachsen 21.10.14, 12 K 79/13; Rev. BFH VI R 10/15, Einspruchsmuster). |

     

    Eine angeschaffte Küche - auch soweit keine maßgeschneiderte Einbauküche erworben wird s- ist als Sachgesamtheit zu qualifizieren. Als einheitliches Wirtschaftsgut können deren Anschaffungskosten über die AfA über den Zeitraum ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (zehn Jahre) abgeschrieben werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Mehrere anhängige Revisionsverfahren lassen vermuten, dass der BFH für alle Fälle bis einschließlich VZ 2013 grundsätzlich klären möchte, wie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die durchschnittliche ortsübliche Miete bei der Beschränkung der Kosten einer eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen auf den Betrag einer durchschnittlichen 60 qm-Wohnung zu ermitteln ist, in welcher Höhe Renovierungskosten für diese Wohnung abzugsfähig und welche Einrichtungsgegenstände notwendig i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind (vgl. etwa auch FG Berlin-Brandenburg 11.9.14, 5 K 5362/12; Rev. BFH VI R 42/15, Einspruchsmuster).

     

    Bei dem dafür anzustellenden Vergleich für die Fragen der Angemessenheit, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung ist nach Auffassung des FG nicht auf den gesamten Zeitraum der doppelten Haushaltsführung, sondern auf den einzelnen Besteuerungszeitraum abzustellen. Dies ist wichtig bei Kostenpositionen, die nicht laufend anfallen.

    Quelle: ID 43755565