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  • · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung

    Notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft: Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten

    | Notwendige Kosten der Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind Kosten für eine 60 qm große Wohnung bei Ansatz eines ortsüblichen Durchschnittsmietzinses. Die Ermittlung fiktiver (Miet-)Kosten - anstatt des Ansatzes der tatsächlichen Kosten - ist allerdings dann geboten, wenn die tatsächlichen Kosten so hoch sind, dass es sich beim Gesamtbetrag nach objektiven Maßstäben nicht mehr um notwendige Mehraufwendungen für die Unterkunft i.S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG handelt (FG Berlin-Brandenburg 11.9.14, 5 K 5362/12; Rev. BFH VI R 42/15, Einspruchsmuster).|

     

    PRAXISHINWEIS | Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Ermittlung der fiktiven Mietkosten insbesondere in den Fällen, in denen am Beschäftigungsort eine eigene Wohnung - ggf. eine hochwertige Eigentumswohnung in sehr guter Wohnlage - genutzt wird. Zwar soll es auf individuelle Umstände bei der Begrenzung auf den ortsüblichen Durchschnittsmietzins für eine 60qm-Wohnung nicht ankommen. Die Zulassung der Revision durch den BFH lässt aber erkennen, dass die bisherigen Grundsätze nochmals überdacht werden sollen. Bis dahin sollten betreffende Steuerbescheide auf jeden Fall offen gehalten werden. Ab VZ 2014 können zwar die tatsächlichen Unterkunftskosten angesetzt werden, jedoch gesetzlich begrenzt auf 1.000 EUR/Monat (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG n.F.).

     
    Quelle: ID 43755453