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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bei unverzinslicher Darlehensgewährung zwischen Ehegatten

    | Gewährt eine Ehefrau ihrem Ehemann zinslose Darlehen, mit der Auflage Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs bzw. seines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu tilgen, sind die Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen und in den Bilanzen der entsprechenden Betriebe zu passivieren ( FG München 26.6.14, 11 K 877/11 ; Rev. BFH IV R 20/15). |

     

    Der Ehemann ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). Unstreitig handelt es sich bei den von seiner Ehefrau überlassenen Geldmitteln um die Hingabe von unverzinslichen Darlehen. Entgegen seiner Auffassung sind die Darlehensverbindlichkeiten sowohl im Gewerbebetrieb als auch in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als notwendige Betriebsschulden zu erfassen.

     

    Da die Darlehen zur Tilgung von Betriebsschulden im Gewerbebetrieb bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden sollten und auch verwendet wurden, stellen sie jeweils notwendiges Betriebsvermögen dar. Es handelt sich bei den Geldmitteln nicht etwa um Eigenkapital des Ehemannes, sondern um Fremdkapital. Die Darlehensschulden sind damit als „Verbindlichkeit“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen. Die im Einzelfall getroffenen Darlehensmodalitäten ändern nichts an der Qualifikation der Darlehen als Betriebsschuld.

     

    Die Darlehensverbindlichkeiten waren in den Streitjahren gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % abzuzinsen. Das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruht auf der typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belastet als eine sofortige Leistungspflicht. Die Regelung bewirkt die Vorwegnahme des aus der Unverzinslichkeit künftig entstehenden Minderaufwands (= Mehrertrags) für die gesamte Laufzeit (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rz 454). Daher ist es sachgerecht, die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vorrangig am Gesichtspunkt der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung auszurichten.

     

    Die Einwendungen des Ehemanns geben keine Veranlassung, im Streitfall von dieser Rechtsprechung abzurücken. Der Gesetzeswortlaut enthält insbesondere keine Einschränkungen hinsichtlich der Sonderbehandlung der vorliegenden Darlehensverbindlichkeiten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen nicht. Gründe für eine teleologische Reduktion, unverzinsliche Darlehen vom Abzinsungsgebot auszunehmen, greifen nach Ansicht des Gerichts nicht durch.

    Quelle: ID 43429026